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§ 1 Geltungsbereich und Zweck

Dieses Einbürgerungsreglement regelt:

a) die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
b) die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
c) die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren;

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

Wer zwei Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonale Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend dem kantonalen Einbürgerungsgesetzes sind dies:

Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

  • Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie zwei Jahre Wohnsitz im Kanton hatten.
  • Ferner haben sich Schweizer Bürgerinnen und Bürger darüber auszuweisen, dass sie
    • Handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;
    • Die schweizerische Rechtsordnung beachten;
    • Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen

Für ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige können ein Gesuch in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie vier Jahre im Kanton Wohnsitz hatten, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchsstellung.

Ferner haben sich ausländische Staatsangehörige darüber auszuweisen, dass sie

  • Handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat
  • Die schweizerische Rechtsordnung beachten
  • Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen
  • Genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen
  • Die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen
  • Mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind.
  • Voraussetzungen für die Gesuchstellung sind zudem:
    • Sprachstandsnachweis (mündlich Niveau B1, schriftlich Niveau A2)
    • Bestandener Neubürgerkurs oder ein entsprechendes Dispensationsschreiben

§ 3 Zuständigkeit

Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige ist die Gemeindeversammlung zuständig.

§ 4 Gebühr

  1. Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist eine Gebühr zu entrichten, welche die Verfahrenskosten deckt.
  2. Mit dem Einreichen der Gesuchsunterlagen bei der Bürgergemeinde, wird eine Vorschusszahlung fällig.
  3. Die Höhe der zu leistenden Vorschusszahlungen und die Fälligkeiten der zu leistenden Gebührenzahlungen sind im Anhang III festgelegt.
  4. Die Bevorschussung ist Voraussetzung für die Weiterbearbeitung des Einbürgerungsgesuchs.
  5. Bei allenfalls negativem Einbürgerungsentscheid besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Bevorschussung.

§ 5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der Bürgergemeindeversammlung kann nach Mitteilung des Entscheides in einer Friste von 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kanton Solothurn eingereicht werden.

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